Tipps für Arbeitnehmer

[ 1 ] Homeoffice wegen Corona I 

Gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Krise 2020 ins Home-office ausweichen mussten. Die Bundesre-gierung gewährt eine Homeoffice-Pau-schale für all diejenigen, die zu Hause kein Arbeitszimmer haben, sondern nur eine Arbeitsecke oder einen Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer.
Fazit Ohne Nachweis von Kosten winkt ein Werbungskostenabzug von fünf Euro je Homeoffice-Tag, maximal 600 Euro im Jahr.

[ 2 ] Vorsicht, Steuerbetrug

Wenn Sie 2020 wegen Corona im Home­office arbeiten mussten, können Sie für diese Tage die Pendlerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeits­platz natürlich nicht absetzen.

[ 3 ] Homeoffice wegen Corona II

Haben Sie zu Hause in einem Arbeitszim-mer gearbeitet, also in einem Raum, der abgegrenzt von den anderen Räumen aus-schließlich beruflich genutzt wird, gibt es noch eine andere Möglichkeit. Wenn Sie während der Zeit im Homeoffice keinen Außendiensttermin hatten und die Räum-lichkeiten des Arbeitgebers geschlossen wurden, handelt es sich bei Ihrem Arbeits-zimmer um den Mittelpunkt Ihrer beruf-lichen Tätigkeit.
Fazit Sie können dem Finanzamt für diese Zeit alle anfallenden Kosten im Zu-sammenhang mit dem Arbeitszimmer als Werbungskosten präsentieren.

[ 4 ] Homeoffice wegen Corona III

Wenn Sie wegen Corona im Homeoffice gearbeitet haben und Ihr Arbeitsplatz in der Firma trotzdem jederzeit für Sie zur Verfügung stand, scheidet ein Werbungs-kostenabzug aus. Tipp 1: In diesem Fall profitieren Sie von der 600-Euro-Home-office-Pauschale. Tipp 2: Waren Sie im Ar-beitszimmer und bei Kunden tätig, durften aber wegen Corona das Büro in der Firma nicht nutzen, steht Ihnen ein Werbungs-kostenabzug von bis zu 1 250 Euro zu.
Fazit Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, wann Sie Ihren Arbeits-platz in der Firma nicht nutzen durften.

[ 5 ] Kurzarbeit I

Haben Sie im vergangenen Jahr wegen Corona mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, wird das Finanzamt Sie zur Abga-be einer Steuererklärung auffordern. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz auf das übrige Ein-kommen des Steuerzahlers. Das führt in der Regel zu Steuernachzahlungen.
Fazit Es ist jedoch im Gespräch, einen Steuerfreibetrag von 6 000 Euro einzufüh-ren. Das würde bedeuten, dass Sie nur dann zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, wenn das Kurz-arbeitergeld mehr als 6 000 Euro betra-gen hat. Auch Ihr Steuersatz würde nur dann steigen, wenn das erhaltene Kurz-arbeitergeld höher als 6 000 Euro ist.

[ 6 ] Kurzarbeit II

Waren Sie 2020 verheiratet und haben Kurzarbeitergeld erhalten, kann eine Steu­ernachzahlung drohen. Hier kann eine kurze Rechnung helfen, die Steuernach­zahlungen zu reduzieren. Vergleichen Sie die Steuerlast bei einer Zusammenveran­lagung mit Ihrem Ehegatten mit der Steu­er, wenn Sie beide eine Einzelveranlagung beantragen. Die Einzelveranlagung kann zu einer geringeren Steuerbelastung füh­ren, wenn Sie und Ihr Ehepartner in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen.
Fazit Die Vergleichsberechnung kann ein Lohnsteuerhilfeverein durchführen, oder Sie nutzen eine Software für die Einkom­mensteuererklärung für 2020.

[ 7 ] Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit dürfen Sie 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke als Werbungskosten gel­tend machen. Bei einer Fünftagewoche werden normalerweise ungeprüft 230 Ta­ge akzeptiert, bei einer Sechstagewoche 280 Fahrten und bei Lehrern 192 Tage. Wegen der Corona­Krise werden die Sach­bearbeiter hier ganz genau hinschauen.
Fazit Für 2020 dürfen Sie nur für die Tage Fahrten ansetzen, an denen Sie wirklich zur Arbeit gefahren sind. Stellt sich bei einer Lohnsteuerprüfung des Arbeitge­bers heraus, dass die Angaben nicht stim­men, droht ein Steuerstrafverfahren.

[ 8 ] Arbeitsmittel

Haben Sie 2020 für Ihren Beruf notwen­dige Arbeitsmittel wie Laptop, Bürostuhl, Schreibtisch oder Smartphone gekauft, können Sie hierfür Werbungskosten gel­tend machen. Hat das einzelne Arbeits­mittel netto nicht mehr als 800 Euro gekos­tet, profitieren Sie 2020 für den gesamten Kaufpreis vom Werbungskostenabzug.
Fazit Haben Sie 2020 zum Beispiel einen Schreibtisch für Ihr Homeoffice gekauft und dieser hat 790 Euro plus 150,10 Euro Um­satzsteuer gekostet, dürfen Sie die gesam­ten 940,10 Euro absetzen, weil die Nettokos­ten nicht mehr als 800 Euro betragen haben.

[ 9 ] LKW-Fahrer profitieren

Mussten Sie als Lkw-Fahrer 2020 in Ihrem Lkw schlafen? Dann dürfen Sie pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 8 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Hatten Sie höhere Kosten und können diese nachweisen, sind diese abziehbar.

[ 10 ] Freifahrtberechtigung

Soldatinnen und Soldaten in Uniform dür­fen seit 1.1.2020 alle Züge der Deutschen Bahn im Fern­ und Regionalverkehr für dienstliche und private Fahrten kostenfrei nutzen.
Fazit Selbst dann, wenn ein Soldat die Freifahrtberechtigung für Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte nutzt, kann er für diese Fahrten die Entfernungspauschale als Werbungskos­ten geltend machen.

[ 11 ] Ermäßigte Besteuerung

Haben Sie 2020 eine Abfindung wegen Kündigung erhalten, sollten Sie in Anlage N die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode beantragen. Sind einige Voraussetzungen erfüllt, sparen Sie sich den einen oder anderen Euro Steuern.

[ 12 ] Berufsunfähigkeitspolice

Haben Sie sich 2020 mit einer Versiche­rung statt auf eine private Berufsunfähig­keitsrente auf eine Einmalzahlung geei­nigt, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis abgegolten sind, ist diese Zahlung komplett steuerfrei.
Fazit Sollte das Finanzamt versuchen, diese Einmalzahlung zu besteuern, wei­sen Sie auf eine Verfügung des Finanz­ministeriums Schleswig­Holstein hin, in der die bundeseinheitlich anzuwenden­de Steuerfreiheit für solche Zahlungen festgelegt wurde (Finanzministerium Schleswig­ Holstein, ESt­Kurzinforma tion 2019/23 v. 26.11.2019).

[ 13 ] Unfallkosten

Neben der Entfernungspauschale dürfen Arbeitnehmer ausnahmsweise auch selbst getragene Unfallkosten als Werbungskos­ten absetzen. Bisher ließen die strengen Finanzbeamten aber nur Reparaturkosten zu. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs haben diese Sichtweise gekippt. Als Unfall­kosten abziehbar sind auch Kosten für Medikamente, ärztliche Behandlungen oder Kosten für Physiotherapie (BFH, Ur­teil v. 19.12.2019, Az. VI R 8/18).
Fazit Sie müssen nur nachweisen, dass diese Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind.

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