Familien/Homeschooling
[ 14 ] Homeschooling wegen Corona
Zusatzkosten wie den Kauf eines Laptops für Ihr Kind oder eines Bürostuhls können Sie steuerlich leider nicht geltend machen. Die Finanzverwaltung sieht solche Ausga-ben durch das Kindergeld bzw. den Kin-derfreibetrag als abgedeckt an.
Fazit Dasselbe gilt leider auch für Nach-hilfekosten, die wegen des Homeschoo-lings notwendig wurden.
[ 15 ] Kindergeld, ade
Eltern verlieren ihren Kindergeldanspruch und den steuersparenden Kinderfreibetrag, wenn das Kind zu einer entscheidenden Prüfung nicht antritt. Der Kindergeldanspruch besteht dann nicht mehr (BFH, Urteil v. 27.11.2019, Az. III R 65/18).
[ 16 ] Entschädigung
Mussten Sie wegen der Betreuung Ihrer Kinder während des Corona-Lockdowns unbezahlten Urlaub nehmen und haben Sie eine Entschädigung nach dem Infek-tionsschutzgesetz bekommen, ist die steuerfrei.
Fazit Durch diese Zahlung erhöht sich j edoch der Steuersatz auf das übrige Ein-kommen, etwa auf Ihren Arbeitslohn.
[ 17 ] Kinderbetreuungskosten
Haben Sie Ihre Kinder während des Coro-na-Lockdowns durch eine Betreuungs-kraft versorgen lassen, können Sie dafür in Ihrer Steuererklärung einen Sonderaus-gabenabzug für Kinderbetreuungskosten geltend machen. Der Abzug ist auf zwei Drittel der Betreuungskosten und auf 4 000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt. Wichtige Voraussetzung: Das Finanzamt spielt hier nur mit, wenn die Zahlungen unbar geleistet wurden, also durch Über-weisung oder Abbuchung.
Fazit Hat sich z. B. ein Au-pair um das Kind gekümmert, sind die für die Kin-derbetreuung anfallenden Kosten ab-setzbar.
[ 18 ] Krankenversicherung
Ist ein Ehegatte in der Familienversiche-rung der gesetzlichen Krankenversiche-rung des Partners beitragsfrei mitversi-chert, hat zusätzlich jedoch eine eigene private Krankenversicherung abgeschlossen, dürfen beide Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe dazu BMF, Schreiben v. 24.5.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83). Fazit In allen anderen Fällen lässt das Finanzamt nur die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zum Abzug zu.
[ 19 ] Flüchtlinge
Wenn Sie im letzten Jahr Familienmitglieder aus einem Kriegsland in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, dürfen Sie für die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung ei ne außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Fazit Bei Rückfragen des Finanzamts können Sie auf ein Urteil des Finanz gerichts Köln verweisen (FG Köln, Urteil v. 9.4.2019, Az. 15 K 2965/16; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VIII R 39/19). Die Richter haben hier für Klarheit gesorgt.
[ 20 ] Sozialversicherung
Bekommen Sie für ein Kind noch Kindergeld und das Kind befindet sich in Ausbildung oder studiert, können Sie die Beitragszahlungen für die private oder gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen.
[ 21 ] Alleinerziehende
Beim Entlastungsbetrag für echte Allein-erziehende in Höhe von 4 008 Euro für das erste Kind und in Höhe von 240 Euro für jedes weitere Kind sind die Sachbear-beiter in den Finanzämtern in Bezug auf das Trennungsjahr gnadenlos. Selbst wenn der Alleinerziehende im Tren-nungsjahr die Einzelveranlagung wählt, verweigern sie meist den Abzug des Ent-lastungsbetrags. Begründung: Dieser wird nur gewährt, wenn der Allein-erziehende die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht erfüllt (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Schließlich hat der Allein-erziehende noch einen Teil des Jahres in einer Ehe gelebt und von dem günstigen Splittingtarif profitiert.
Fazit Selbst wenn ein Anspruch auf Zu-sammenveranlagung besteht, der Allein-erziehende jedoch die Einzelveranlagung wählt, steht ihm auch der Entlastungs-betrag zu (FG Niedersachsen, Urteil v. 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Revision beim BFH, Az. III R 17/20).