Finanztipp Nr. 6 – Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Darauf sollten Sie achten!
Heute spricht Markus Frank Broza mit Notar Michael Koralewski, LL.M. von der Anwaltsgemeinschaft David & Kollegen.
Herr Broza:
Ein Trauerfall kann schnell zum Streitfall werden. Dann nämlich, wenn es um die Auszahlung der Leistung aus einer Versicherung geht. Viele Versicherungskunden sind nämlich durch Ihre Anbieter unzureichend über die rechtlichen Konsequenzen von Bezugsrechtsgestaltungen aufgeklärt. Welche verbreiteten Rechtsirrtümer erleben Sie in Ihrer anwaltlichen Praxis am häufigsten und welche Grundregeln haben Beteiligte zu beachten?
Notar Koralewski:
Zuallererst sollte geklärt werden, wer nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen wäre. Gerade hier zeigen sich immer wieder Irrtümer. Insbesondere unter Eheleuten besteht nicht selten die falsche Vor-stellung, dass der Überlebende Alleinerbe des anderen wird. Weil dies jedoch nur sehr selten der Fall ist, gilt es daher in einem zweiten Schritt die in der Regel nicht ge-wollte gesetzliche Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abzuändern. Wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen und ein Bezugsrecht bestimmt, so ist si-cherzustellen, dass diese Bezugsberechtigung mit der letztwilligen Verfügung korrespondiert.
Herr Broza:
Was passiert wenn Erbe und der vielleicht vor Jahr-zehnten bestimmte Bezugsberechtigte nicht identisch sind?
Notar Koralewskik:
Rechtlich stellt die Einräumung des Bezugsrechts eine Schenkung auf den Todesfall zuguns-ten der in dem Versicherungsvertrag benannten Person dar. Diese können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Personen führen. Dies können Kinder, Ehegatte und unter gewissen Umständen auch die Eltern sein. Sind Erbe und Begünstigter personenverschie-den, können diese Ansprüche den Erben wirtschaftlich erheblich belasten. Denn primär haftet der Erbe für deren Erfüllung und nicht der derjenige, der die Versicherungs-summe erhalten hat.
Herr Broza:
Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind dabei besonders risikobehaftet. Denn irgendwann mal ab-geschlossen und rechtlich beim Arbeitgeber lagernd, wer-den diese erst zu Rentenbeginn auf den ehemaligen Arbeit-nehmer übertragen. Das Risiko BAV-Verträge im Rahmen der eigenen Gesamtplanung schlichtweg zu vergessen ist enorm. In Deutschland wird zudem jede dritte Ehe geschie-den. Insbesondere Ex-Ehepaare verspüren hier ein eindeuti-ges Regelungsbedürfnis. Entfällt die Einsetzung des Ehegat-ten bei Scheidung automatisch? Wie kann hier der jeweilige Vertragsinhaber für sich und seine Familie Klarheit schaffen?
Notar Koralewski:
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Für Bezugsberechtigungen in Versicherungsverträgen gilt diese zivilrechtliche Aussage nicht. Hier ist stets ein Handeln des Versicherungsnehmers erforderlich. Erst vor wenigen Wochen hat der BGH entschieden, dass bei Versicherungen derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen ist, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Ver-tragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechti-gung verheiratet gewesen war. Letztlich erfolglos geklagt hatte die Witwe, also die zweite Frau des Erblassers. Das Urteil zeigt: Versicherungsverträge sollten stets den geän-derten Umständen angepasst werden.
Herr Broza:
Dieser aktuelle Fall verdeutlicht, dass Versicherungsverträge stets an die individuelle Bedürfnisse anzupassen sind. Der Bezugsberechtigung in Todesfall wird oftmals nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Hier kann die interdisziplinäre Beratung eines kompetenten Beraters helfen. Herr Notar Koralewski, vielen Dank für das Gespräch.