Die Familie als Steuer­sparmodell 

Tue Gutes und rede darüber mit dem Finanzamt. Mit der eigenen Familie kann man richtig viel Steuern sparen. Lesen Sie, wie und wo das geht.

 

Wer Familie hat, bei dem ist je­ der Euro nur noch die Hälf­te wert! Dieser Spruch mag stimmen, wenn ein Ehe­ partner mit dem gemeinsamen Kind zu Hause bleibt und der andere Partner Al­leinverdiener ist. Dann bleibt vom Gehalt tatsächlich oft nicht viel übrig. Doch steu­erlich stimmt dieser Spruch nicht. Im Ge­genteil. Denn mit Kind und Co. lassen sich kräftig Steuern sparen. Man muss die steuerlichen Möglichkeiten nur kennen. Unterhaltsleistungen Bekommen Sie für Ihren Sohn oder Ihre Tochter kein Kinddergeld und das Kind lebt wegen eines Studiums oder einer Ausbildung noch zu Hause, können Sie dem Finanzamt die dafür anfallenden Kosten in der Steuer­erklärung als außergewöhnliche Belas­tungen präsentieren.

Ganz konkret geht es dabei um Unter­ haltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von bis zu 9744 Euro für 2021. Nachweisen müssen Sie die Zahlungen nicht. Es genügt, wenn das Kind zu Hau­ se wohnt und umsonst essen darf. Kleines Manko: Verdient das Kind etwas oder be­ zieht BAföG von mehr als 624 Euro, min­ dert der Betrag, der die 624 Euro über­ steigt, den abziehbaren Höchstbetrag. Beispiel: Ihre Tochter ist 30 Jahre alt, wohnt bei Ihnen zu Hause und studiert noch. Im Nebenjob verdiente sie 2021 je­ doch 2 300 Euro. Das Finanzamt ermit­ telt die Einkünfte und Bezüge, die über 624 Euro liegen, hier also 1676 Euro (2 300 Euro minus 624 Euro). Folge: Um diesen Betrag von 1 676 Euro mindert sich daher der steuerlich abziehbare Höchst­ betrag. Als außergewöhnliche Belastung können Sie in diesem Fall in Ihrer Steuer­ erklärung für 2021 also nur 8 068 Euro (9 744 Euro minus 1 676 Euro) beim Fi­nanzamt geltend machen.

 

Bei Unterstützung anderer drohen Stolpersteine

Stolperstein 1
Natürlich können Sie auch Ihre Eltern oder Schwiegereltern unterstützen und dafür steuerlich bis zu 9 744 Euro absetzen. Hier möchte das Finanzamt aber Nachweise über die ge­ leisteten Zahlungen. Und dabei droht ein steuerlicher Stolperstein. Denn über­weisen Sie beispielsweise im September 2021 erstmals 9 500 Euro an Ihre Eltern, lässt das Finanzamt davon nur für vier Monate – von September bis Dezember – eine außergewöhnliche Leistung zum Ab­zug zu. Dazu werden die im September geleisteten Zahlungen von 9 500 Euro ge­zwölftelt und nur 4/12 dürfen im Jahr 2021 als außergewöhnliche Belastung ab­gezogen werden.

 

Stolperstein 2
Eltern oder Kinder, die Unterstützungszahlungen leisten, erleben bei Erhalt ihres Steuerbescheids häufig eine böse Überraschung. Denn das Finanz­amt lässt keinen Cent der Unterstützungs­zahlungen als außergewöhnliche Belas­tung zu, wenn der Unterstützte ein eige­nes Vermögen von mehr als 15 500 Euro hat. Hier erwartet der Staat, dass der Unterstützte erst sein eigenes Vermögen einsetzt, um mit seiner Situation fertig zu­ werden. Erst wenn dieses Vermögen in An­spruch genommen wird und den Betrag von 15 500 Euro unterschreitet, wirken sich Unterhaltszahlungen für die Unter­stützer steuerlich tatsächlich aus.

 

Zusammenveranlagung – Der absolute Bringer …

Die größte Steuerersparnis winkt Paaren, die sich standesamtlich trauen lassen. Denn dann wechselt die Besteuerung von der Einzelveranlagung für Ledige zur steuerlich günstigen Besteuerung in Form der Zusammenveranlagung. Nur aus steuerlichen Gründen zu heiraten ist zwar höchst unromantisch, finanziell kann sich das Jawort aber auf jeden Fall aufgrund der gesparten Steuern lohnen (siehe Berechnung rechts). Proberechnung Ob sich der Gang zum Standesamt 2021 lohnt, kann durch Probeberechnungen leicht ermittelt werden. Einige Online-Steuererklärungsprogramme am Markt bieten den Service an, dass die Eingaben und die Berechnung der Steuern kostenlos sind und nur bei Weiterleitung der elektronischen Erklärung ans Finanzamt eine Zahlung geleistet werden muss. Berechnen Sie also im Rahmen von zwei Einzelveranlagungen, wie viel Steuern jeder von Ihnen ohne Heirat 2021 zu zahlen hat. Die Summe der Steuern vergleichen Sie dann mit der Steuer bei Zusammenveranlagung.

Tipp Die Zusammenveranlagung – gegebenenfalls auch für die vergangenen Jahre – winkt übrigens auch gleichge- schlechtlichen Partnern nach § 2 Abs. 8 EStG, wenn diese sich für eine eingetra- gene Lebenspartnerschaft oder für die Ehe für alle entschieden haben.

 

Verbilligt vermieten – und Steuern sparen

 

Vermietung ab 2021 Sind Sie Eigentümer einer Immobilie und suchen nach Auszug des alten Mieters einen neuen? Dann soll- ten Sie die frei gewordene Wohnung an nahe Angehörige wie Kinder, Enkel oder Eltern verbilligt vermieten. Denn das Finanzamt erlaubt es seit 2021, dass Sie nur 50 Prozent der ortsüblichen (Warm-) Miete vereinbaren müssen, um dennoch vom 100-prozentigen Werbungskosten- abzug profitieren zu können. Der steuerliche Clou: Die Vermietungsverluste dürfen mit anderen Einkünften wie Arbeits- lohn oder Renten steuersparend verrechnet werden. Kleiner Wermutstropfen: Bei einer 50-prozentigen (Warm-)Miete müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie in den nächsten 30 Jahren steuerlich auf schwarze Zahlen kommen. Die Mietein- nahmen müssen in diesem Zeitraum also über den Werbungskosten liegen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, lässt das Finanzamt nur 50 Prozent der Werbungskosten zum Abzug zu.

Sie können aber auch mindestens 66 Prozent der ortsüblichen (Warm-) Miete vereinbaren. Dann sind immer noch 100 Prozent der Werbungskosten abzieh- bar, ohne dass Sie dem Finanzamt eine Prognoseberechnung für die nächsten 30 Jahre vorlegen müssen.

Vermietung bis 2020 Bis Ende 2020 gab es die Regelung mit der 50-prozentigen ortsüblichen (Warm-) Miete noch gar nicht. Bis Ende 2020 galt, dass der volle Werbungskostenabzug für die verbilligte Vermietung nur dann möglich war, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen (Warm-)Miete entsprach. Viele Steuersparfüchse reduzierten diese 66-prozentige (Warm-)Miete im Jahr 2021 auf nur noch 50 Prozent. Vorsicht: Diese Absenkung der (Warm-)Miete im laufenden Vertrag könnte dazu führen, dass das Finanzamt von den Werbungskosten im Zusammenhang mit der verbilligten Vermietung ab 2021 auch nur 50 Prozent zum Abzug zulässt. Hintergrund: Die Minderung der Miete von bislang 66 Prozent auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete ist »unüblich« und wird vom Finanzamt deshalb steuerlich unter Umständen nicht anerkannt. Die Neuregelung mit den 50 Prozent greift also eigentlich nur bei Neuvermietungen ab 1.1.2021.

 

Das Mehrgenerationenhaus richtig planen …

Bauen oder kaufen Sie ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie mit Ihrer Familie und Ihren Eltern jeweils in einer abgeschlossenen Wohnung leben, sollten die Formulierungen im Notar- und im Darlehensver- trag mit Bedacht gewählt werden. Nutzen Sie Eigenkapital, um damit vorrangig die selbst genutzte Wohnung zu finanzieren. Die, die Sie an Ihre Eltern vermieten, sollten Sie dagegen vorrangig mit Fremdkapital von der Bank, also ei- nem oder mehreren Darlehen, finanzie- ren. In diesem Fall können Sie die Schuldzinsen für die Darlehen als steuersparen- de Werbungskosten im Rahmen der Ver- mietung an die Eltern abziehen. Kombiniert mit der verbilligten Vermietung winkt hier eine hübsche Steuererstattung.

Tipp Um das Ziel zu erreichen, nämlich die Schuldzinsen für den vermieteten Teil steuerlich absetzen zu dürfen, müssen Sie beim Kauf im Notarvertrag darauf achten, dass für jede Wohnung der Kauf- preis extra ausgewiesen ist. Bei Bau müssen die Rechnungen klar differenzieren, welche Kosten für welche Wohnung entstanden sind. Im Darlehensvertrag ist dann klipp und klar zu benennen, für welchen Teil des Mehrfamilienhauses das Darlehen aufgenommen wird.

 

Wenn die Kinder die Eltern zu Hause pflegen

Ist ein Elternteil pflegebedürftig und lebt noch zu Hause, können Sie für Ihre Hilfe steuerlich einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Sie müssen übrigens nicht zwingend pflegerische Leistungen erbringen. Die Steuerersparnis gibt es bereits, wenn Sie Ihren Elternteil bei der Verrichtung der täglich anfallenden Aufgaben und Arbeiten unterstützen (z. B. Staubsaugen, Fensterputzen, Einkauf, Erledigung von Schriftverkehr). Den Pflegepauschbetrag gibt es aber nur, wenn man für seine Mühen kein Geld, zum Beispiel von der Pflegekasse, bekommen hat. Bis Ende 2020 betrug der Pflegepauschbetrag 924 Euro, wenn der Pflegebedürftige hilflos war (= Merkzeichen »H« im Behindertenausweis oder Pflege- grad 4 oder 5). Seit 2021 gelten folgende Neuregelungen:

Erstens Bereitsab Pflegegrad2 gibt es für die Unterstützung der pflegebedürftigen Person einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro.
Zweitens Bei Pflegegrad 3 kann ein Pflegepauschbetrag von 1 100 Euro bean­tragt werden.
Drittens Ab Pflegegrad 4 beträgt der steuersparende Pflegepauschbetrag 1 800 Euro.

Tipp Der Pflegepauschbetrag ist übri­ gens ein Jahresbetrag. Das bedeutet, dass es den kompletten Pauschbetrag gibt, selbst wenn die Pflege erstmals im Novem­ ber oder Dezember begonnen wurde. Wei­ tere gute Nachricht: Werden beide Eltern­ teile zu Hause gepflegt, kann der Pflege­ pauschbetrag zweifach beantragt werden.

Besonderheit Wenn sich mehrere Personen um die pflegebedürftigen Eltern kümmern, gibt es den Pflegepauschbetrag nur anteilig. Eine Aufteilung des Pausch­betrags ist aber nur für die Personen mög­lich, die kein Geld für die Leistungen be­kommen haben.

Beispiel: Die Schwestern Hanna und Sarah kümmern sich 2021 um den pflege­ bedürftigen Vater (Pflegegrad 4) in des­ sen Haushalt. Sie bekommen kein Geld für ihre Pflegeleistungen. Folge: Jeder Schwester steht 2021 ein Pflegepausch­ betrag von 900 Euro zu (1 800 Euro durch zwei).

Aber was würde passieren, wenn der pflegebedürftige Vater nur einen Sohn hätte, der sich zusammen mit einem am­ bulanten Pflegedienst um ihn kümmert? Dem Sohn steht der volle Pflegepausch­ betrag von 1800 Euro zu. Der Pflege­ pauschbetrag wird nicht aufgeteilt, weil der ambulante Pflegedienst Geld für sei­ne Leistungen bekommt.

Studium oder Ausbildung nach dem Abitur

Hat Ihr Kind seine schulische Ausbildung 2021 beendet, bekommen Sie für die Zeit des Studiums oder der Ausbildung bis zum 25. Geburtstag des Nachwuchses Kindergeld ausbezahlt. Ohne Beanstan­dung wird das Kindergeld zunächst für einen Übergangszeitraum von vier Mona­ten nach Abschluss der Schulausbildung überwiesen. Beginnt das Studium oder die Lehre erst nach Ablauf dieses Vier­ monatszeitraums, sollte das der Familien­kasse vorab zusammen mit den Gründen für die spätere Aufnahme des Studiums oder der Lehre mitgeteilt werden.

Möchte Ihr Kind zunächst als Au­pair ins Ausland, lässt sich der Kindergeld­ anspruch nur retten, wenn es neben sei­ ner Tätigkeit als Au­pair mindestens für zehn Stunden in der Woche an einem Sprachkurs teilnimmt.

Studentenbude mieten oder kaufen?

Wenn ein Kind ein Studium oder eine Leh­ re in einer anderen Stadt absolviert und deshalb eine kleine Wohnung benötigt, stellt sich für viele Eltern die Frage: kau­fen oder mieten? Antwort: Sind die Eltern während des Studiums oder der Ausbil­ dung des Kindes noch im Berufsleben und zahlen kräftig Steuern, kann es sich loh­nen, die Studentenbude zu kaufen und dem Kind erst mal zu 50 Prozent der orts­üblichen (Warm­)Miete zu überlassen. Denn die Vermietungsverluste mindern das zu versteuernde Einkommen der Eltern, und die sparen so Steuern. Damit das Finanzamt diese Verluste der Eltern aner­ kennt, muss das Kind wie jeder »normale Mieter« monatlich Miete überweisen.

Tipp Jetzt werden sich sicherlich vie­le Eltern fragen, wie das Kind überhaupt die Miete bezahlen soll. Ganz einfach: Sie schenken ihm vorher Geld per Überwei­sung auf ein Konto des Kindes. Von die­sem Geld kann es dann die Miete für die Studentenbude und die Kosten für Le­bensmittel stemmen.

 

Guter Rat Finance, powered by Broza Finanzpartner

zurück zur News-Übersicht