Gute Erinnerungen an die gemeinsame Zeit sind die beste Hinterlassenschaft, wenn der Abschied naht. Abseits davon gibt es aber auch einiges zu regeln

Niemand denkt gern an den eigenen Tod. Die Botschaft trifft zu, ist aber eben auch eine Plattitüde, mit der in Anzeigenblättern und im Netz gern die Nachlassplanung angemahnt wird. Wenn man dort auf diesen Satz stößt, steckt oft ein Bestatter dahinter, vielleicht auch ein Anwalt, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat. Man blättert weiter, weil man sich jetzt gerade nicht mit dem eigenen Tod beschäftigen mag, und Geld wollen diese Leute ja auch noch. Ein andermal. Vielleicht morgen …

Es gibt einen kleinen Trick, mit dem man sich dem Thema nebenbei ein wenig nähern kann: Man schaut sich die Sache aus der Distanz an, als ginge es um jemand anderen, liest ein wenig darüber und denkt vielleicht an ein Erbdrama, von dem man mal gehört hat. An jenen Herrn Schulte aus dem Ostwestfälischen etwa, der mit fast 60 vor Scham den Strick nahm, weil alle im Dorf wussten, dass er weniger geerbt hatte als sein Bruder. Man merkt: Testamente können weise sein, aber eben auch viel anrichten. Im Folgenden ein kurzer Überblick.


Gesetzliche Erbfolge – das Geld soll in der Familie bleiben

Wer einigermaßen harmonisch das bürgerliche Familienmodell lebt, muss seinen Nachlass nicht zwingend regeln. Das Gesetz sorgt dafür, dass die nächsten Angehörigen erben

Sind Sie verheiratet, mit Kindern? Dann sorgt die gesetzliche Erbfolge ganz automatisch dafür, dass der Nachlass gerecht unter den Erben aufgeteilt wird, auch wenn Sie kein Testament gemacht haben. Gerecht jedenfalls so, wie es sich der Gesetzgeber zu Zeiten Kaiser Wilhelms II. mal vorgestellt hat, als Mutter oder Vater oft vorzeitig verstarben und die Hinterbliebenen zusehen mussten, wie sie klarkommen. Das Grundprinzip ist einfach: Das Geld soll in der Familie bleiben. Damit gemeint sind die Blutsverwandten, daneben steht das Erbrecht des Ehepartners. Selbstverständlich erben auch adoptierte und (inzwischen) auch nicht eheliche Kinder – nicht aber Stiefkinder, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind.

Wer etwas bekommt

Getreu dem Prinzip unserer Überschrift beerbt ein lediger, kinderloser Mensch im Augenblick des Todes seine Eltern, sein unverheirateter Partner geht leer aus. Hat der Tote Kinder, erben diese allein und teilen sich den Nachlass nach Köpfen auf. Die Eltern bekommen in diesem Fall nichts, weil die Nachfahren vorgehen. Ist eines der Kinder des Erblassers bereits ver storben, geht sein Anteil wiederum an dessen Kind; bei Kinderlosigkeit fällt es an die Geschwister.

Ehegatten Wie hoch das Erbe des hinterbliebenen Ehegatten neben den Kindern ausfällt, hängt vom Güterstand der Ehe ab. Sofern bei der Eheschließung keine Vereinbarung getroffen wurde, handelt es sich bei der Ehe um eine Zugewinngemeinschaft, in der der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und den Hausrat erbt, die andere Hälfte teilen sich die Kinder nach Köpfen. Wurde Gütertrennung vereinbart, steht der überlebende Ehegatte insgesamt schlechter da – hier werden die Anteile insgesamt nach Köpfen aufgeteilt.

Geschieden Mit der Scheidung entfällt das Erbrecht des Ehegatten. Sofern das Scheidungsverfahren noch läuft, kann derjenige, der den Antrag nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt hat, auch in Ruhe sterben – der Ex-Partner geht leer aus.


Den Zweck im Auge behalten

Wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss man ein Testament aufsetzen. Allzu viel sollte man aber nicht regeln

Der Teufel steckt im Detail. Übertragen auf ein Testament sollte man diese Re­dewendung als Warnung ver­stehen, nicht allzu kleinliche An weisungen und Wunsch­vorstellungen in den letzten Willen hineinzupacken.

Worum es geht

Ein Testament hat den Zweck, einen oder mehrere Erben einzusetzen und nöti­genfalls zu bestimmen, wie mit dem Nachlass zu verfah­ren ist. Der Erbe ist Rechts­nachfolger und hat zunächst die Aufgabe, den Nachlass zu bereinigen, indem er über­flüssige Verträge kündigt, Rechnungen bezahlt und eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen erstellt. Letzt­lich wird es so sein, dass diese Aufgabe am besten von einer Person oder im kleinen Kreis erledigt wird. Denn mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nach­lass verfügen darf. Oft gibt es dabei Streit, weil einzelne Erben besonders darauf aus sind, dass am Ende möglichst viel für sie herauskommt.

Lösung Wer weiteren Personen etwas zukommen lassen will, sollte sie deswe­gen nicht etwa als zusätzliche Erben einsetzen, sondern dies über ein Vermächtnis regeln. Dazu genügt im Testament ein Satz, dass die­ oder derjenige einen be­stimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten soll.

Pflichtteil Soll ein Nach­lass ungeteilt in eine Hand übergeben werden, beispiels­weise ein Betrieb, müssen unbedingt die Pflichtteils­ansprüche jener gesetzlichen Erben berücksichtigt wer­den, die durch das Testament benachteiligt werden. Auch dazu bietet sich ein (Geld­) Vermächtnis an, um solche Nachteile auszugleichen. Eleganter und sicherer wäre allerdings ein zu Lebzeiten notariell vereinbarter Erb­verzicht – mit einer Aus­gleichszahlung als Gegen­leistung.

Testament Testamente müssen stets eigenhändig handschriftlich aufgesetzt, datiert und unterschrieben werden. Sie können zu Hause aufbewahrt werden. Mehr Sicherheit bietet das nota­rielle Testament: Der Notar be urkundet dann den Letz­ten Willen. Durch seine Beratung und die amtliche Verwahrung ist sicherge­stellt, dass nichts schiefgeht.

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