Behindertentestament – wie sorge ich für mein Kind?

Eine Erbschaft und der Bezug von Sozialhilfe lassen sich schwer vereinbaren. Mit guter Planung kommt dennoch etwas an

Wer dauerhaft mit einer Behin­derung leben muss, ist oft auf staat liche Hilfen angewiesen. In einer solchen Situation eine Erbschaft zu machen ist kaum hilfreich, denn damit entfallen die Bedürftigkeit und auch die Leistungen. Stattdessen muss dann das ererbte Geld verbraucht werden. Cleverer Ausweg Einen Ausweg aus dem Di­lemma bietet das sogenannte Behindertentestament, bei dem der Empfänger genau genommen nicht erbt, son­dern lediglich von der Erb­schaft profitiert. Dazu wird das behinderte Kind per Testament als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und zu­ dem ein Testamentsvollstre­cker bestimmt. Als Nacherbe kann eine andere Person ein­gesetzt werden, die das Erbe erhält, wenn das behinderte Kind verstorben ist. Durch die Nacherbschaft kann der Sozialhilfeträger weder ein Aufbrauchen der Erbschaft verlangen, noch kann er nach dem Tod des Kindes den Nacherben für die ge­zahlten Leistungen haftbar machen. Der Testamentsvoll­strecker sollte ein Verwand­ter sein, der altersmäßig vo­raussichtlich in der Lage ist, sich lebenslang um das behin­derte Kind zu kümmern – in­dem er ihm aus der Erbschaft kleine Geschenke macht, Anschaffungen oder Urlaub finanziert und dafür sorgt, dass es an nichts fehlt. Dabei müssen die sozialhilferecht­lichen Freibeträge des Emp­fängers beachtet werden. Nicht ohne Beratung Das Behindertentestament als solches ist in der Recht­sprechung anerkannt und zu­lässig; allerdings sollte dieses heikle Konstrukt keinesfalls ohne juristische Beratung an­gegangen werden. Durch das neue Bundesteilhabegesetz, das Eingliederungsleistungen auch außerhalb der klassi­schen Sozialhilfe (SGB XII) vorsieht, ist insoweit keine Erleichterung eingetreten.


Unklares Erbe – nicht vorschnell handeln

Bei unübersichtlichen Nachlässen gilt es, hektische Entscheidungen zu vermeiden. Einen Ausweg gibt es fast immer noch 

Schulden zu erben ist eine unschöne, allerdings keines­wegs seltene Ange­legenheit. Mit dem Tod des Erblassers gehen sein Vermö­gen wie auch seine Schulden automatisch auf den Erben über, der dann sehen muss, ob er mit einem Plus oder Minus aus der Situation he­rauskommt. Ist ein Nachlass offensichtlich überschuldet, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Dafür bleiben sechs Wochen Zeit ab dem Moment, in dem der Erbe vom Tod des Erb lassers er­fahren hat. Die Ausschlagung ist schnell erledigt; ein Gang zum Amtsgericht genügt. Al­lerdings ist dann auch nichts mehr zu wollen, wenn im Nachhinein doch noch Ver­mögenswerte im Nachlass auftauchen – eine Ausschla­gung anzufechten gilt als na­hezu aussichtslos. Der umge­kehrte Fall, nämlich der vor­schnelle Antrag auf einen Erbschein, kann ebenfalls nach hinten losgehen, wenn sich anschließend eine Nach­lassüberschuldung heraus­stellt. Wer einen Erbschein beantragt hat, kann nicht mehr ausschlagen. Zeit gewinnen Bei unübersichtlichen Nach­lässen ist es ratsam, die Sechs wochenfrist voll auszu­schöpfen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sofern eine Überschuldung doch erst nach dem Ende der Ausschlagungsfrist festge­stellt wird, gibt es immer noch Wege, das eigene Ver­mögen zu schützen (siehe rechts). Einreden Das Gesetz sieht mehrere Einreden vor, die gegen Forderungen von Gläubigern erhoben werden können und den Erben zu­mindest Luft verschaffen: Die Drei monatseinrede
(§ 2014 BGB) verweist da rauf, dass Erben in den ersten drei Monaten nach dem Erbfall Zahlungen an Gläubiger ver­weigern können. Die Einrede der un ge teilten Erbenge­meinschaft (§ 2059 BGB) bezieht sich darauf, dass das einzelne Mitglied einer Er­bengemeinschaft vor der Nachlassteilung nicht ver­pflichtet ist, mit seinem Privatvermögen für Forde­rungen zu haften.


Notausstieg – Insolvenz als letztes Mittel

Keine Mittel Wenn sich herausstellt, dass der Nach­lass nicht genügend Mittel enthält, um die Gläubiger­forderungen zu bedienen, und mangels Masse eine Nachlassinsolvenz nicht in­frage kommt, können Erben die sogenannte Dürftigkeits­einrede erheben. Durch sie lässt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzen.

Folge Der Erbe muss darü­ber einen Nachweis führen, etwa durch ein notariell er­stelltes Nachlassverzeichnis. Der Nachlass muss an die Gläubiger herausgegeben werden; Erben dürfen nichts entnehmen.

Risiko Klagt ein Gläubiger, weil er der Ansicht ist, dass nicht alles mit rechten Din­gen zuging, muss sich der Erbe in dem folgenden Ge­richtsverfahren auf eigene Kosten zur Wehr setzen.

Nachlassinsolvenz Elegan­ter, wenngleich ebenfalls mit erheblichen Kosten verbun­den ist der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlassin­solvenzverfahrens. Dabei setzt das Gericht einen Gut­achter ein, der den Nachlass unter Verwaltung nimmt und die Werthaltigkeit prüft. Wird das Insolvenz verfahren man­gels Masse abgelehnt, ist das zugleich Beleg, dass die Dürf­tigkeitseinrede berechtigt war. Gibt es dagegen noch ein paar Brocken zu verteilen, kann der Erbe anschließend die Erschöpfungseinrede er heben – und ist damit end­gültig aus dem Schneider.

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