Rentner

[ 31 ] Onlinerechner für Rentner

Möchten Sie wissen, ob Sie mit Ihrer Ren-te ein Fall fürs Finanzamt sind, können Sie kostenlos einen Onlinerechner des Bayeri-schen Landesamts für Steuern nutzen. Tragen Sie die notwendigen Angaben ein und erfahren Sie unverbindlich, ob Sie zur Ab-gabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob Steuernachzahlungen anstehen.
Fazit Den Onlinerechner finden Sie unter: www.finanzamt.bayern.de/Informa tionen/Steuerinfos/Steuerberechnung/ Alterseinkuenfte-Rechner/default.php

[ 32 ] Nur gesetzliche Rente

Haben Sie (und ggf. Ihr Ehepartner) 2020 nur eine gesetzliche Rente bezogen, besteht nur dann eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn die Renten­einkünfte über 9 408 Euro/18 816 Euro lagen (Ledige/Zusammenveranlagte).

[ 33 ] Geschenk mit Stolpersteinen

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es für Rentner und Pensionäre ein Pilotprojekt. Die Rentner nutzen dabei das Steuerformular »Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften«, das bis auf wenige Infos bereits vorausgefüllt ist.
Fazit Eine gute Sache für alle, die sich keine Mühe machen wollen. Problem: Tipps, wie man seine Steuerlast senken kann, finden sich in diesem Formular natürlich keine.

[ 34 ] Behinderung

Verdonnert das Finanzamt Sie als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung, heißt das noch lange nicht, dass Sie am Ende des Tages tatsächlich Steuern zahlen müssen. Präsentieren Sie dem Finanzamt jeden Cent an Ausgaben. Insbesondere wenn Sie bereits 2020 gesundheitlich angeschlagen waren, sollten Sie beim Versorgungsamt rückwirkend für 2020 den Grad der Behinderung feststellen lassen.
Fazit Klappt das, winkt je nach Grad der Behinderung ein steuersparender Behindertenpauschbetrag zwischen 310 Euro und 3 700 Euro.

[ 35 ] Rentenfreibetrag

Sie müssen Ihre gesetzliche Rente übrigens nicht in voller Höhe versteuern. Das Finanzamt zieht je nach dem Jahr des Renteneintritts einen Rentenfreibetrag und pauschale Werbungskosten von 102 Euro ab.
Fazit Bei erstmaligem Rentenbezug im Jahr 2020 besteuert das Finanzamt 80 Prozent der Renteneinkünfte. Im Jahr 2021 ermittelt das Finanzamt, ausgehend von der Jahresrente 2021, erstmals einen Rentenfreibetrag, der Ihnen dann bis ans Lebensende abgezogen wird.

[ 36 ] Beim Familienstand aufpassen

Ist Ihr Ehegatte im Jahr 2019 verstorben, sollten Sie bei Abgabe einer Steuererklärung für 2020 beim Ausfüllen ganz exakte Angaben machen. Geben Sie nicht an, dass Sie 2020 ledig sind, sondern dass Sie verwitwet sind.
Fazit In diesem Fall steht Ihnen für das vergangene Jahr noch der günstige Ehe-gattentarif zu (Witwensplitting).

[ 37 ] Freistellungsauftrag

Haben Sie 2020 Zinsen und Dividenden bekommen, Ihrer Bank jedoch keinen Freistellungsauftrag erteilt, muss die Anlage KAP ausgefüllt werden. Damit bleiben Kapitalerträge von bis zu 801 Euro/1 602 Euro (Ledige/Zusam­menveranlagte) steuerfrei.

[ 38 ] Anlage KAP

Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne – werden mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer plus Soli besteuert. Die Anlage KAP ist dadurch eigentlich nicht mehr notwendig. Es kann jedoch trotzdem sinnvoll sein, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Haben Sie nämlich vor dem Jahr 2020 bereits Ihren 64. Geburtstag gefeiert, steht Ihnen ein Altersentlastungsbetrag für Ihre Kapitalerträge zu.
Fazit Ob Sie durch den Altersentlastungsbetrag wirklich Abgeltungsteuer erstattet bekommen, prüft das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung.

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