Finanztipp Nr. 10 – Der goldene Handschlag: So retten Sie Ihre Abfindung vor dem Fiskus

Heute spricht Markus Frank Broza mit Steuerberater Jens Frohwitter von der Mindener Steuerberatungskanzlei Frohwitter & Wehage.

Herr Broza:
Eine Kündigung ist meist ein harter Schlag. Zumeist gibt es als Trostpflaster noch eine finanzielle Abfindung. Doch hier ist Vorsicht geboten, gilt doch eine Abfindung steuerrechtlich als Arbeitslohn und unterliegt somit der Einkommensteuer. Da die Abfindung grundsätz-lich zu den laufenden Jahreseinkünften hinzugerechnet wird, bleibt von der einst stolzen Abfindung, nicht selten nur noch ein Bruchteil übrig. Mit ein paar wichtigen Tricks zahlen schei-dende Arbeitnehmer jedoch deutlich weniger Steuer. Herr Frohwitter, in diesem Zusammenhang hört man immer wieder von der so genannte Fünftel-Regelung. Was hat es mit Dieser auf sich?

Steuerberater Frohwitter:
Die Fünftel-Regelung soll ver-hindern, dass bei einer Ballung der Einkünfte eine über-mäßige Besteuerung erfolgt. Zunächst erfolgt hierbei die Berechnung der Einkommensteuer auf das laufende Jahreseinkommen. In einem zweiten Schritt wird ein Fünf-tel der Abfindungssumme dem Einkommen hinzugerech-net und darauf erneut die Einkommensteuer ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuersumme auf die Ab-findung, die zu der Einkommensteuer auf das laufende Jahreseinkommen addiert wird. In Abhängigkeit von lau-fendem Einkommen und Steuersatz ergibt sich hieraus eine Ersparnis.

Herr Broza:
Sollte der Arbeitnehmer sich mit dem Gedanken tragen eine Weiterbildung bzw. Umschulung zu absolvieren oder sogar in Altersrente zu gehen, kann es doch Sinn ma-chen sich mit dem Arbeitgeber auf eine Verschiebung der Ab-findungszahlung zu einigen. Über welchen Zeitraum ist dies steuerrechtlich zulässig?

Steuerberater Frohwitter:
Möglich ist die Abfindungs-zahlung auf 2 Kalenderjahre zu verteilen oder sogar vollständig in das Folgejahr zu verschieben. Die Fünftel- Regelung ist in diesem Fall jedoch hierbei nicht anwendbar, da diese beschränkt ist auf den Zufluss von Abfindungen im Kalenderjahr des Ausscheidens. Durch die Verlagerung der Abfindungszahlung in ein Jahr mit deutlich geringerem Einkommen lassen sich hier im Einzelfall aber Steuerspar-effekte erzielen.

Herr Broza:
Hat man als Arbeitnehmer bereits einen An-schlussjob in Aussicht oder ist wahrscheinlich, dass man im Laufe des Jahres eine neue Anstellung erhält, so lässt sich die Steuerlast doch auch Mittels der Investition in eine Rürup-Rente gestalten. Ebenso macht es häufig Sinn, einen Teil der Abfindung als Einmalbetrag in eine spezielle betriebliche Al-tersvorsorge einfließen zu lassen. Welcher Grundsatz steckt hier hinter, dass diese beiden Möglichkeiten für Arbeitnehmer so attraktiv sein können?

Steuerberater Frohwitter:
Wie zur Fünftel-Regelung bereits ausgeführt ist die positive Wirkung auf die Besteue-rung der Abfindungszahlung umso höher je geringer das laufende Jahreseinkommen ist. Sowohl durch die Inves-tition in Rürup-Rente, als auch durch Einmalzahlungen in eine spezielle betriebliche Altersvorsorge, kann das laufen-de Jahreseinkommen erheblich reduziert werden und damit auch die Abfindungsbesteuerung.

Herr Broza:
Damit möglichst viel von der Abfindung übrig bleibt, bedarf es also in jedem Fall einer kompetenten Beratung von Mensch zu Mensch. Herrn Frohwitter, besten Dank für das Gespräch.

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