Homeoffice & Steuern …

Wenn Sie wegen Corona zu Hause arbeiten, haben Sie Anspruch auf Steuererleichterungen. Wie hoch die ausfallen, hängt davon ab, ob Sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben oder nicht

Aufgrund der Kontaktbeschrän­kungen wegen Corona haben viele Arbeitgeber dafür grünes Licht gegeben, dass die Mit­arbeiter wählen können, ob sie im Büro oder im Homeoffice arbeiten möchten. Für all diejenigen, die ihrer Arbeit im Home office nachgehen, gelten zumindest für die Steuerjahre 2020 und 2021 spezi­elle Steuer­Spielregeln.

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale? Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbei­ten, haben steuerlich verschiedene Mög­lichkeiten, das Finanzamt an den Mehr­kosten zu beteiligen. Wird zu Hause ein abgeschlossener Raum genutzt, in dem nur Möbel für die Arbeit stehen, winkt ein steuersparender Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer (siehe dazu Infokasten auf Seite 29). Für die Mehrzahl der Arbeitnehmer bedeutet Homeoffice allerdings, dass sie sich im Wohnzimmer, am Küchentisch oder im Schlafzimmer eine Arbeitsecke einrichten und mehr schlecht als recht dort ihrer Arbeit nachgehen. Und dafür wurde für die Steuerjahre 2020 und 2021 die neue Homeoffice­Pauschale eingeführt.

So rechnen Sie mit der Homeoffice-Pauschale Arbeitet ein Arbeitnehmer in seinem Wohnzimmer oder der Küche zu Hause, hat er dadurch Mehrkosten für Strom, Heizung und Wasser. Und an diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt mit fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr. Dieser Pauschalbetrag kann in der Anlage N zur Einkommensteuererklä­rung als Werbungskosten eingetragen werden. Doch ein Steuergeschenk ist diese Pauschale nicht. Denn durch die Arbeit im Homeoffice verlieren Arbeit­nehmer natürlich den Anspruch auf den Werbungs kostenabzug für die bisher täg­lichen Fahrten zur Arbeit. Die neue Homeoffice­Pauschale gibt es nur für Tage, an denen ein Arbeit­nehmer ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Das bedeutet im Klartext: Der Werbungskostenabzug für die Home­office­Pauschale und für die Entfernungs­pauschale bei Fahrten zur Arbeit an dem­selben Tag schließen sich aus. Beispiel 1: Eine Arbeitnehmerin holt in der Frühe die Post in der Firma ab und arbeitet danach im Homeoffice. In diesem Fall gibt es die Homeoffice­Pauschale nicht, dafür jedoch die Fahrtkosten zur Arbeit im Rahmen der Entfernungspau­schale. Die Entfernungspauschale beträgt im Steuerjahr 2020 für die einfache Stre­cke zur Arbeit 30 Cent je Kilometer und ab 2021 für die ersten 20 Kilometer 30 Cent und für jeden weiteren Kilometer 35 Cent für die einfache Strecke. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer fährt an zwei Tagen zur Arbeit und arbeitet an den restlichen drei Tagen der Woche im Home­office. Folge: Hier gibt es für die beiden Tage auf der Arbeit die Entfernungs­pauschale und für die restlichen drei Tage zu Hause die Homeoffice­Pauschale.

Kein Wahlrecht bei den Werbungskosten Die Finanzverwaltung hat in verschiede­nen internen Verfügungen ganz klar da­rauf hingewiesen, dass es kein Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und Homeoffice­Pauschale gibt. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer arbeitet das ganze Jahr im Homeoffice. Für die Fahrten zur Arbeit könnte er pro Tag eine Entfernungspauschale von vier Euro gel­tend machen. Beantragt er in seiner Steu­ererklärung für 230 Tage die Entfernungs­pauschale, also 920 Euro, ist das steuer­lich nicht zulässig. Er hätte insgesamt nur die Homeoffice­Pauschale von 600 Euro abziehen dürfen. Beispiel 2: Nicht erlaubt wäre es, wenn im Beispielfall für 120 Tage die Home­office­Pauschale von 600 Euro und für die restlichen 110 Arbeitstage die Entfernungs­pauschale in Höhe von 440 Euro geltend gemacht werden würden. Das Finanzamt kann stichprobenartig Überprüfungen durchführen, ob die An­gaben von Arbeitnehmern zur Home­office­Pauschale und zur Entfernungspau­schale korrekt sind. Falsche Angaben – auch wenn es um verhältnismäßig wenig Steuer ersparnis geht – könnten als Steuer­hinterziehung eingestuft und bestraft wer­den. Eine Überprüfung der Angaben des Arbeitnehmers ist immer denkbar, wenn beim Arbeitgeber vom Finanzamt eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt wird.

Homeoffice-Pauschale trotz Arbeitszimmer? In der Praxis gibt es in Sachen Homeoffice­Pauschale ein anderes Wahlrecht. Und zwar kann die Homeoffice­Pauschale von maximal 600 Euro pro Jahr selbst dann beantragt werden, wenn ein häusliches Arbeitszimmer (= abgeschlossener Raum, der ausschließlich beruflich genutzt wird) für die Arbeit daheim zur Verfügung steht. Das macht immer dann Sinn, wenn die an­teiligen Werbungskosten für das Arbeits­zimmer unter 600 Euro liegen oder wenn man keine Lust hat, die Arbeitszimmerkos­ten zeitaufwendig zu ermitteln. Das Wahl­recht kann jedes Jahr neu ausgeübt wer­den, je nachdem, wann höhere steuerspa­rende Werbungskosten winken. Was nicht geht: In ein und demselben Jahr kann nicht für einen Zeitraum die Homeoffice­Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden und für das restliche Jahr die an­teiligen Arbeitszimmerkosten. Hier zeigen die Finanzämter die Rote Karte.

Bei der Homeoffice-Pauschale geht es auch ohne Nachweise Normalerweise verlangt das Finanzamt bei Beantragung von Werbungskosten in der Anlage N Rechnungen zu den beruf­lichen Ausgaben. Das ist bei der Home­office­Pauschale anders. Die fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, können stets ohne Nachweise geltend gemacht werden. Auch auf Nachweise, an wie vie­len Tagen ein Arbeitnehmer im Steuerjahr 2020 oder 2021 zu Hause gearbeitet hat, sollen die Finanzämter verzichten. Einschränkung: Kommt es zu Unstim­migkeiten bei beantragten Werbungskos­ten zur Homeoffice­Pauschale und zur Entfernungspauschale, sind Rückfragen des Finanzamts vorprogrammiert, und der Arbeitgeber muss gegebenenfalls die An­zahl der Heimarbeitstage bescheinigen. Kritische Rückfragen dürfte es auch ge­ben, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit im Homeoffice eigentlich gar nicht aus­üben kann (z. B. Bäckereifachverkäuferin beantragt Homeoffice­Pauschale).

Telefonkosten gesondert abrechnen Mit der Homeoffice­Pauschale sollen eigentlich Mehrkosten für Strom, Heizung und Wasser abgegolten werden. Das bedeutet, dass neben der Homeoffice­-Pauschale weitere Kosten als Werbungskosten abziehbar sind. Beispielsweise Telefonkosten für beruflich geführte Telefonate vom privaten Telefonanschluss. Für Telefonkosten sind zwei Varianten für den Werbungskostenabzug denkbar: Sie weisen die Kosten für die beruflichen Telefonate über eine Einzelkostenabrechnung nach. Zu diesen Einzelkosten ist anteilig noch die Grundgebühr steuerlich absetzbar. Ohne Einzelnachweise erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat, als zusätzliche Werbungskosten an.

Auch bei den Kosten für Arbeitsmittel aufpassen Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale und den Telefonkosten sind Ausgaben für beruflich notwendige Arbeitsmittel im Zusammenhang mit der Arbeit im Home-office steuerlich absetzbar. Berufliche Arbeitsmittel im Homeoffice sind beispielsweise ein Schreibtisch, Regale, ein Bürostuhl, ein zweiter Monitor oder ein Laptop. Wie Sie die Ausgaben für solche beruflichen Arbeitsmittel zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen können, finden Sie im Beispiel unten dargestellt. Für Computerhardware und Computersoftware gibt es bei Kauf im Jahr 2021 eine Ausnahme. Hier ist der Sofortabzug der Ausgaben in voller Höhe des Kaufpreises möglich. Normalerweise müssen die Anschaffungskosten für Geräte über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Tickets für öffentliche Verkehrsmittel Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit nutzen, kommt steuerlich grundsätzlich die Entfernungspauschale zum Abzug. Die tatsächlichen Ticketkosten sind nur abziehbar, wenn diese aufs Jahr betrachtet über der Entfernungspauschale liegen. Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn Sie am Jahresanfang eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel gekauft haben in der Annahme, dass Sie im Büro arbeiten. Mussten bzw. müssen Sie wegen der Corona-Pandemie dann die meiste Zeit zu Hause arbeiten, könnte der Sachbearbeiter im Finanzamt auf die Idee kommen, die Ticketkosten für die Arbeitstage im Homeoffice zu kürzen. Doch in diesem Fall lohnt sich Gegenwehr. Denn das Bundesfinanzministerium erlaubt hier trotz Homeoffice den kompletten Werbungskostenabzug für das Jahresticket. Diese Info finden Sie unter www.bundes finanzministerium.de. Geben Sie als Suchbe griffe FAQ Corona (Steuern) ein. In den FAQs finden Sie diese verbraucherfreundliche Regelung.

Beispiel: Sie haben sich 2020 und 2021 am Anfang des Jahres ein Zug- oder ÖPNV-Ticket gekauft, um damit täglich zur Arbeit pendeln zu können. Kosten je Jahr: 1 200 Euro. Wegen der Corona-Pandemie kam es jedoch anders, und Sie mussten praktisch die meiste Zeit in den Steuer-jahren 2020 und 2021 im Homeoffice arbeiten. Die Entfernungspauschale für die Tage, an denen Sie zur Arbeit gefahren sind, würde 250 Euro betragen. Neben der Homeoffice-Pauschale dürfen Sie in die-sem Fall in den Steuerjahren 2020 und 2021 zusätzlich die kompletten Ticketkosten von jeweils 1 200 Euro absetzen.

Was hinter den Kulissen noch so läuft …

In der Praxis tauchen zur Homeoffice-Pauschale immer wieder Fragen auf, die leider bisher nur in internen Verwaltungsanweisungen beantwortet wurden. Hier die Antworten. Frage 1: Ich habe aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung angemietet (doppelte Haushaltsführung) und kann eigentlich sämtliche Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehen. Ich musste aber an 150 Tagen in der Zweitwohnung bzw. in meiner Erstwohnung im Homeoffice arbeiten. Kann ich zusätzlich 600 Euro absetzen?

Was ist, wenn die Werbungskosten unter 1 000 Euro liegen? Immer wieder kommt es vor, dass sich die Homeoffice-Pauschale im Steuerbescheid für 2020 gar nicht auswirkt. Das passiert immer dann, wenn die sonstigen Werbungskosten (zum Beispiel für Arbeitsmittel, Telefonkosten, Fahrtkosten) nicht über dem Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer von 1 000 Euro liegen. In so einem Fall verpufft die Homeoffice-Pauschale ganz oder teilweise. Antwort: Auf Bundesebene wurde beschlossen, dass die Homeoffice-Pauschale in Fällen der doppelten Haushaltsführung ausnahmsweise zusätzlich zu den Unterkunftskosten (hier wurden die Kosten für Strom, Heizung und Wasser ja schon steuersparend berücksichtigt) als Werbungskosten abziehbar sind. Frage 2: Ich habe mit meinem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, dass ich den halben Tag zu Hause arbeite und mich den restlichen Tag um meine Kinder im Rahmen des Homeschoolings kümmern darf. Steht mir die Homeoffice-Pauschale an solchen Tagen trotzdem zu? Antwort: Die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro gibt es an Tagen, an denen ein Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, also nur an Tagen, an denen ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gefahren ist. Die Kombination von Arbeit und Kinderbetreuung zu Hause schließt die Homeoffice-Pauschale nicht aus. Frage 3: Ich finde in der Anlage N 2020 keine Zeile für die Homeoffice-Pauschale. Wo trage ich die 600 Euro ein? Antwort: Die Homeoffice-Pauschale wurde eingeführt, nachdem die Steuerformulare für 2020 veröffentlicht wurden. Tragen Sie die Homeoffice- Pauschale deshalb unter den »sonstigen Werbungskosten« ein.

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